Meldepflicht bei Krankschriften
Liebe Unioner,
wie bereits schon einmal bei den Neuerungen in diesem Jahr kurz angesprochen, ist zu Beginn des neuen Jahres die Einführung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung beschlossen worden, die den früher verwandten „gelben Schein „ersetzt.
Man wird häufig in seinem Arbeitsvertrag noch Regelungen vorfinden, in denen aufgeführt ist, dass man als Arbeitnehmer verpflichtet ist, seine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung umgehend beim Arbeitgeber vorzulegen. Eine solche Vorlagepflicht entfällt aber nunmehr mit dieser neuen Regelung, da man selber den Krankenschein, den man früher beim Arbeitgeber abgeben musste, gar nicht mehr erhält.
Oft ist aus der Verletzung dieser Pflicht dann ein Streit entstanden, da es sich, soweit der Krankenschein nicht vorgelegt wurde, um eine Verletzung einer arbeitsvertraglichen Pflicht gehandelt hat, was zu Abmahnungen und im schlimmsten Fall auch zu Kündigungen führte.
An dieser Stelle sei aber deutlich ausgeführt, dass man beachten muss, dass jetzt zwar die Pflicht des Arbeitnehmers, seine Arbeitsunfähigkeit durch Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen, wegfällt. Der Arbeitnehmer muss aber weiterhin seinen Arbeitgeber unverzüglich über die Arbeitsunfähigkeit, wenn sie dann durch den Arzt festgestellt worden ist, unterrichten. Eine bestimmte Form, wie man seinem Arbeitgeber diesen Umstand der Arbeitsunfähigkeit mitteilt, gibt es nicht. Auf jeden Fall soll diese Meldung aber unverzüglich erfolgen.
Um einem möglichen Streitfall zu vermeiden, sollte man diese Mitteilung auf jeden Fall nachweisbar machen. Das kann durch ein Telefonat erfolgen, noch besser wäre es aber, dann auch zunächst bei Dienstbeginn den Arbeitgeber telefonisch zu informieren und dies dann noch einmal nachträglich per E-Mail zu bestätigen.
Wenn man so seine Arbeitsunfähigkeit beim Arbeitgeber anzeigt, ist man auf jeden Fall auf der sicheren Seite.
Die Meldepflicht, die man als Arbeitnehmer gegenüber seinem Arbeitgeber hat, gilt auch für den Fall, dass eine Arbeitsunfähigkeit, die mittels einer Verlängerung über den ursprünglich bescheinigten Zeitraum hinausgeht, beim Arbeitgeber anzuzeigen ist. Das heißt, jede Verlängerung einer Arbeitsunfähigkeit ist dem Arbeitgeber unverzüglich auf die gleiche Art und Weise wie die ursprüngliche Krankschreibung mitzuteilen.
Nicht unerwähnt bleiben soll, dass auch die Verletzung der Mitteilungspflichten des Arbeitnehmers gegenüber seinem Arbeitgeber, was eine erfolgte bescheinigte Arbeitsunfähigkeit angeht, auch zu arbeitsrechtlichen Sanktionen, wie z.B. einer Abmahnung, und im schlimmsten Fall bei Wiederholung, auch zu einer Kündigung führen kann.
Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass der Arbeitgeber jedenfalls in die Lage versetzt werden soll, bei Arbeitsunfähigkeit seiner Arbeitnehmer unverzüglich reagieren zu können, um Betriebsabläufe nicht zu gefährden.
Letztlich sei an dieser Stelle auch noch kurz darauf hingewiesen, dass man als Arbeitnehmer natürlich auch auf Nachfrage nicht verpflichtet ist, mitzuteilen, woran man erkrankt ist. Das ist nur anders, wenn man an ansteckenden Krankheiten leidet, die den Arbeitgeber verpflichten könnten, bzw. müssten, in seinem Betrieb Maßnahmen vorzusehen, um andere Arbeitnehmer seines Unternehmens zu schützen.
Eisern Union
Dirk Gräning
Rechtsanwalt